Lobbying-Compliance und Transparenzregister
Transparenz ist kein Risiko. Das Risiko ist, sie nachträglich herstellen zu müssen.
Registrierung, Verhaltenskodex und interne Regeln für Unternehmen, die politische Kontakte pflegen.
Worum es geht
Die meisten Compliance-Probleme im politischen Bereich entstehen nicht aus bösem Willen, sondern daraus, dass niemand im Unternehmen wusste, dass eine Registrierungspflicht bestand.
Österreich und die EU führen getrennte Register mit unterschiedlichen Kriterien. Das österreichische LobbyG unterscheidet vier Kategorien mit je eigenen Pflichten. Das EU-Transparenzregister ist Voraussetzung für Zugang zu Kommission und Parlament. Wer in beiden Systemen tätig ist, braucht beide Einträge, und sie sind nicht deckungsgleich.
Daneben braucht es interne Regeln: Wer darf für das Unternehmen politische Gespräche führen, wie werden sie dokumentiert, welche Einladungen dürfen angenommen werden, wie wird mit früheren Amtsträgern umgegangen. Diese Fragen vorab zu klären ist deutlich angenehmer als im Anlassfall.
Die entscheidenden Punkte
Österreich
Vier Registerkategorien, je eigene Melde- und Offenlegungspflichten.
EU-Register
Voraussetzung für Treffen und Zugangsausweis, jährlich zu aktualisieren.
Interne Regeln
Wer spricht, wie wird dokumentiert, was wird angenommen.
Drehtür
Für frühere Amtsträger gelten Wartefristen und Meldepflichten.
Wie wir dabei arbeiten
Professional Analysis & Monitoring
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Stakeholder & Netzwerk
Menschen zu „kennen“ hat keinen Mehrwert. Belastbare Vertrauensverhältnisse zu Entscheidungsträgern haben ihn.
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Aus einer Business-Strategie wird ein Kommunikationsprojekt, mit dem Erfolge schneller erreicht werden.
Häufige Fragen
Wer muss sich in Österreich registrieren?
Lobbying-Unternehmen, Unternehmen mit eigenen Lobbyisten, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, jeweils in einem eigenen Registerteil. Maßgeblich ist, ob im Rahmen der Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Funktionsträgern aufgenommen wird, um auf Entscheidungen einzuwirken.
Was passiert bei einem Verstoß?
Das LobbyG sieht Verwaltungsstrafen und die Streichung aus dem Register vor. Praktisch schwerer wiegt die Folge: Ein nicht eingetragenes Unternehmen darf keine Lobbying-Tätigkeit ausüben, und ein Funktionsträger, der das bemerkt, wird den Kontakt beenden.
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